Immobilien und Steuern
Wenn es um Steuern geht, ergeben sich in vielfacher Hinsicht Anlässe zur Ermittlung von Immobilienwerten und deren Basisdaten (z.B. BGF, Wohnflächen, Nutzflächen, etc.) durch einen unabhängigen Bewertungssachverständigen. Die Sachzusammenhänge sind dabei komplex. Vertrauen daher auch Sie bei steuerlichen Anlässen z.B.
- in Erbschaftsangelegenheiten
- bei Schenkungen
- der Ermittlung des Teilwertes zur Einlage oder Entnahme aus dem Betriebsvermögen oder
- der Kaufpreisaufteilung (Abschreibung)
- im Rahmen der Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab dem 1. Januar 2022
zur Vorlage von Gutachten bei Ihrem Finanzamt auf eine qualifizierte Wertermittlung eines zertifizierten Sachverständigen einer nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Institution.

Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes für die Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer bildet § 198 Bewertungsgesetz (BewG). Dort heißt es u.a. in Absatz 2:
„(2) Als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts kann regelmäßig ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs oder von Personen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken bestellt oder zertifiziert worden sind, dienen.“
Für die Grundsteuer heißt es in § 220 Absatz 2 BewG: „Der niedrigere gemeine Wert ist als Grundsteuerwert anzusetzen, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass der nach den Vorschriften dieses Abschnitts ermittelte Grundsteuerwert erheblich von dem gemeinen Wert der wirtschaftlichen Einheit im Feststellungszeitpunkt abweicht. Davon ist auszugehen, wenn der Grundsteuerwert den nachgewiesenen gemeinen Wert um mindestens 40 Prozent übersteigt…“
Detaillierte Informationen darüber, warum eine Immobilienbewertung steuerlich sinnvoll sein kann, erfahren Sie hier.