Immobilien und Steuern
Wenn es um Steuern geht, ergeben sich in vielfacher Hinsicht Anlässe zur Ermittlung von Immobilienwerten und deren Basisdaten (z.B. BGF, Wohnflächen, Nutzflächen, etc.) durch einen unabhängigen Bewertungssachverständigen. Die Sachzusammenhänge sind dabei komplex. Vertrauen daher auch Sie bei steuerlichen Anlässen z.B.
- in Erbschaftsangelegenheiten
- bei Schenkungen
- der Ermittlung des Teilwertes zur Einlage oder Entnahme aus dem Betriebsvermögen oder
- der Kaufpreisaufteilung (Abschreibung)
auf eine qualifizierte Wertermittlung eines zertifizierten Sachverständigen einer nach DIN EN ISO 17024 akkreditierten Institution zur Vorlage von Gutachten bei Ihrem Finanzamt.
Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes bildet § 198 Bewertungsgesetz (BewG). Dort heißt es u.a. in Absatz 2:
„(2) Als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts kann regelmäßig ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs oder von Personen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken bestellt oder zertifiziert worden sind, dienen.“
Detaillierte Informationen darüber, warum eine Immobilienbewertung steuerlich sinnvoll sein kann, erfahren Sie hier.