An anderer Stelle hatte ich bereits darüber informiert, dass der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes im Falle einer Veranlagung zur Erbschaftsteuer oder Schenkungssteuer durch ein Verkehrswertgutachten geführt werden kann (zum Artikel). Aus einem Urteil des BFH wurde von einigen Institutionen gefolgert, dass dieses Verkehrswertgutachten nur durch den örtlich zuständigen Gutachterausschuss oder einen öffentlich bestellten und vereidigten (ö.b.u.v.) Sachverständigen erstellt werden kann. Hintergrund war ein im Klageverfahren zu beurteilendes Gutachten, dass von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Zwecke der Erbschaftsteuer angefertigt wurde.
Sprengnetter Immobilienbewertung weist darauf hin, dass dieses Urteil nach Auffassung der Finanzverwaltung verfassungs- und europarechtlich bedenklich ist. Die Finanzverwaltung stellt klar, dass der Steuerpflichtige den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts auch weiterhin regelmäßig durch ein Gutachten eines nach der DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken erbringen kann. Man hält damit entgegen dem o.g. BFH-Urteil an der bisherigen Auffassung fest und bestätigt damit die Gleichwertigkeit der Tätigkeit entsprechend zertifizierter Sachverständiger.