Erbschaft und Schenkung
Im Rahmen von Erbschaften und Schenkungen werden jedes Jahr erhebliche Vermögenswerte übertragen. Neben steuerlichen Aspekten (siehe Immobilien und Steuern) stehen dabei auch ganz persönliche Bedürfnisse im Vordergrund.
Wertgutachten zur Streitvermeidung und Vorlage beim Finanzamt
Im Rahmen einer Immobilienbewertung können Immobilienwerte und Werteinflüsse nachvollziehbar und gerichtsverwendbar in einem Wertgutachten dargestellt werden. Dadurch kann frühzeitig die Grundlage geschaffen werden, damit sich spätere Streitigkeiten bei einer Erbschaft mit Familienangehörigen vermeiden lassen. Z.B. falls diese ihren Pflichtteil einfordern, ein Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend gemacht wird oder die Immobilie in der Familie bleiben und ein gutes Gefühl eines fairen Miteinanders bewahrt werden soll.
Die aktuellen Objekteigenschaften, der Zustand und die Ausstattung einer Immobilie werden bei einer Immobilienbewertung erfasst und im Gutachten objektiv und nachvollziehbar dokumentiert. Damit erfüllen unsere Wertgutachten auch die formalen Anforderungen zur Vorlage beim Finanzamt in steuerlicher Angelegenheit (Erbschaftsteuer / Schenkungssteuer).
Schenkung (Privatleute)
Bei Schenkungen zur vorweggenommenen Erbschaft wird für den Vererbenden oftmals ein Wohnungsrecht, Nießbrauch (entgeltlich oder unentgeltlich) oder eine Reallast in Form regelmäßiger Leistungen vereinbart. Um faire Vertragsbedingungen zu schaffen, kann die genaue Kenntnis des Immobilienwertes sowie des Wertes der Rechte und ggf. der Auswirkungen der Rechte auf den Immobilienwert (ihr Werteinfluss) erforderlich werden.
Dies insbesondere auch dann, wenn der oder die Beschenkten in die Immobilie investieren wollen oder müssen (energetische Modernisierung). Bei einer späteren Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft liegt dann ein belastbares Gutachten vor, dass ggf. zur Wahrung Ihrer Interessen hilfreich sein kann. Denn im Rahmen des Gutachtens werden insbesondere auch die Ausstattung und der Zustand der Immobilie zum Zeitpunkt der Besichtigung (Bewertungsstichtag) von einem unabhängigen und neutralen Sachverständigen umfassend dokumentiert.
In diesem Zusammenhang ist auch auf einen anderen Aspekt hinzuweisen: Sollte später ein Versorgungsfall bzw. Pflegefall eintreten, der Schenker bedürftig werden und Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (Pflegeleistungen o.ä.) beziehen, kann der Sozialleistungsträger Ansprüche des Schenkers zum Ausgleich für gewährte Zahlungen auf sich überleiten (sogenannter „Sozialhilferegress“ gemäß § 93 SGB XII). Auch aus § 528 BGB kann sich ggf. ein entsprechender Rückforderungsanspruch ergeben. Dieser Rückforderungsanspruch besteht immerhin für die Dauer von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Schenkung. Somit macht es durchaus Sinn, den Gegenwert des Schenkungsgegestands (der Immobilie) bereits bei der Schenkung durch ein Verkehrswertgutachten zu dokumentieren.
Im Falle der rechtlichen Betreuung des/der Schenkenden kann durch ein Wertgutachten mit einer gerichtsverwendbaren Immobilienbewertung dann ggf. auch späterer Ärger mit den Sozialbehörden vermieden werden.
Erbschaft und Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft
Im Erbfall geht das Eigentum an Immobilien oft auf mehrere Erben über. Die Erbengemeinschaft muss dann entscheiden, was mit der Immobilie weiter geschehen soll. Manchmal soll einer der Erben die Immobilie komplett übernehmen. Die Miterben möchten dann den ihnen zustehenden Anteil am Immobilienwert ausgezahlt bekommen. Oder die Immobilie soll verkauft werden.
Besteht dann Uneinigkeit, hat die oft einen Verwertungsstillstand zur Folge. Dann drohen Vermögenverluste und/oder die Teilungsversteigerung (Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft). Daher sollte die Erbengemeinschaft handlungsfähig bleiben. Damit keiner der Erben übervorteilt oder benachteiligt wird, kann mit einer Immobilienbewertung der Marktwert ermittelt und in einem Gutachten („gerichtsfest“) dokumentiert werden.
Unternehmensnachfolge
Bei einer Unternehmensnachfolge werden oft Immobilien mit auf die nächste Generation bzw. den/die neuen Eigentümer übertragen. Selbst wenn der Wert einer Immobilie nicht den Hauptanteil des zu übertragenden Unternehmens (Vermögen) ausmachen sollte, kann der Wert (Verkehrswert, Teilwert) doch nur durch eine sachgerechte Immobilienbewertung in einem schriftlichen Wertgutachten nachvollziehbar und gerichtsverwendbar dokumentiert werden. Besonderheiten des Einzelfalls können dabei sachgerecht Berücksichtigung finden.
Ergänzende allgemeine Informationen finden Sie hier.