Ehescheidung und Trennung
Trennungen bzw. Ehescheidungen haben oft gravierende finanzielle Folgen in der familienrechtlichen Auseinandersetzung: Wenn keine Gütertrennung vereinbart wurde (kein Ehevertrag), leben Ehepartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die rechtliche Grundlage bildet hier das Familienrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Das bedeutet, dass
- vor der Ehe erworbenes Vermögen und
- in der Ehe durch Schenkung oder Erbe erworbenes Vermögen
Alleinvermögen eines Ehegatten bleiben.
Die reale Wertsteigerung des Alleinvermögens, also der in der Ehe erzielte bereinigte Vermögensgewinn (Zugewinn), muss im Fall einer Ehescheidung jedoch ausgeglichen werden (Zugewinnausgleich).
Zugewinn in der Ehescheidung
Damit ein Zugewinnausgleich bei einer Ehescheidung durchgeführt werden kann, muss ein Zugewinn erst einmal ermittelt werden. Dazu ist sowohl in gerichtlichen Verfahren als auch bei außergerichtlicher Einigung eine bilanzierende Vermögensaufstellung vorzunehmen. Grundstücks- und Immobilienwerte können dazu im Rahmen der Immobilienbewertung zuverlässig und gerichtsverwendbar durch ein Verkehrswertgutachten dokumentiert werden. Dabei werden jeweils der Anfangswert (Stichtag: Datum der Eheschließung) und der Endwert (Stichtag: Datum der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags) ermittelt.
Der Anfangswert wird danach indexiert. Dass bedeutet, dass die allgemeinen Wertverhältnisse beider Stichtage durch Anpassung über den Verbraucherpreisindex (VPI) harmonisiert werden. Erst aus indexiertem Anfangswert – Endwert resultiert dann ggf. ein Zugewinn.
Leibgedinge, wie z.B. Wohnungsrechte und Nießbrauch, sowie sonstige Besonderheiten sind bei der Immobilienbewertung entsprechend der einschlägigen Rechtsprechung sachgerecht zu berücksichtigen: Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 2015 (Urteil vom 07.09.2015 – XII ZR 209/02, Nießbrauch) soll der Werteinfluss eines Nießbrauch im Anfangs- und Endvermögen nur dann berücksichtigt werden, wenn die Belastung gestiegen ist. Andernfalls soll eine Berücksichtigung unterbleiben.
Durch die langjährige Tätigkeit an Familiengerichten und Zwangsversteigerungsgerichten sind wir mit den relevanten rechtlichen und prozessualen Grundlagen der Zivilprozessordnung (ZPO) vertraut. Auch in der außergerichtlichen Auseinandersetzung verfahren wir stets unabhängig, transparent und fair.
Gemeinschaftliches Vermögen in der Ehescheidung
Auch wenn beide Ehegatten Eigentümer der Immobilie sind (gemeinschaftliches Vermögen), kann eine Immobilienbewertung Klarheit schaffen. Zweckmäßig ist dies zum Beispiel, wenn die Immobilie von einem Ehegatten übernommen werden soll oder die Veräußerung ansteht. Denn wenn keine Einigung gelingt, bleibt als letzter Weg dann meist nur noch die Teilungsversteigerung (Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft).
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